---
title: "§ 3 PrümVtrAG — Automatisierter Abruf oder Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pr_mvtrag/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pr_mvtrag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
---

# § 3 PrümVtrAG — Automatisierter Abruf oder Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern

DNA-Identifizierungsmuster dürfen über die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes hinaus auch für einen automatisierten Abruf oder Abgleich nach den Artikeln 3 und 4 des Prümer Vertrags oder nach den Artikeln 3 und 4 des Ratsbeschlusses Prüm verwendet werden.

---

— Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pr_mvtrag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
