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title: "§ 46 PrüfV — Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pr_fv_2017/46"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fv_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 46 PrüfV — Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft

(1) Bei der Erläuterung der Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsvermittler und Versicherungsnehmer ist unter Berücksichtigung der bis zum Berichtszeitpunkt gewonnenen Erkenntnisse zu berichten über die Einbringlichkeit der Forderungen und auch darüber, inwieweit diese bis zum Berichtszeitpunkt beglichen sind. Ferner sind die mit diesen Posten zusammenhängenden Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie ihre Berechnungsmethode aufzuführen.

(2) Zu den Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsvermittler ist auch darüber zu berichten, ob die gestellten Sicherheiten für Provisionsvorschüsse und andere Forderungen ausreichend sind.

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— Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fv_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
