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title: "§ 34 PrüfV — Kostenverteilung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pr_fv_2017/34"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fv_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 34 PrüfV — Kostenverteilung

Bei Unternehmensverbindungen ist die Kostenverteilung auf die einzelnen Unternehmen sowie innerhalb des zu prüfenden Versicherungsunternehmens auf die einzelnen Funktionsbereiche, die in § 43 Absatz 1 Satz 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannt sind, und auf die sonstigen Aufwendungen unter Aufteilung auf die einzelnen Versicherungszweige und Versicherungsarten darzustellen. Es ist zu beurteilen, ob die Kostenverteilung verursachungsgerecht ist.

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— Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fv_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
