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title: "§ 12 PrüfV — Immaterielle Vermögenswerte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pr_fv_2017/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fv_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 12 PrüfV — Immaterielle Vermögenswerte

Der Prüfer hat zur Angemessenheit der Bewertung immaterieller Vermögenswerte Stellung zu nehmen. Dabei ist insbesondere darauf einzugehen, ob für den Ansatz die Voraussetzungen erfüllt sind, die sich aus Artikel 12 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ergeben.

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— Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fv_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
