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title: "§ 1 PrüfV — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pr_fv_2017/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fv_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 1 PrüfV — Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt den Inhalt der folgenden Prüfungsberichte:

1.



Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Einzelebene,

2.



Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Gruppenebene,

3.



Bericht zu der nach § 341k des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts und

4.



Bericht zu der nach § 341k des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn das geprüfte Unternehmen der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegt.

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— Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fv_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
