---
title: "§ 32 PrüfbV — Länderrisiko"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pr_fbv_2015/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fbv_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
---

# § 32 PrüfbV — Länderrisiko

Der Umfang der von dem Institut eingegangenen Länderrisiken insgesamt sowie die Methode zu ihrer Steuerung und Überwachung sind zu beurteilen. Insbesondere ist zu beurteilen, ob die Einschätzung der Länderrisiken auf der Grundlage von geeigneten Analysen erfolgt.

## Fußnoten

(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Eingangssatz +++)

---

— Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fbv_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
