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title: "§ 25 PrüfbV — Anzeigewesen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pr_fbv_2015/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fbv_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 25 PrüfbV — Anzeigewesen

Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. Die Vorkehrungen des Instituts für die Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen sind zu beurteilen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.

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— Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fbv_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
