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title: "§ 14 PrüfbV — Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pr_fbv_2015/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fbv_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 14 PrüfbV — Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Auswirkungen einer nach § 25a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes vorgegebenen plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung sowie zur Handhabung der Meldepflicht gemäß den Positionen 378 bis 430 der Anlagen 12 und 13 der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.

(2) Die Höhe des potenziellen Verlustes gemäß der vorgegebenen Zinsänderung nach § 25a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes zum letzten Berechnungszeitpunkt sowie die angewandte Berechnungsmethodik sind darzustellen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.

## Fußnoten

(+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 2 Eingangssatz +++)

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— Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fbv_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
