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title: "§ 10 PrüfbV — Zweigniederlassungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pr_fbv_2015/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fbv_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 10 PrüfbV — Zweigniederlassungen

Der Abschlussprüfer hat über die wesentlichen ausländischen Zweigniederlassungen des Instituts zu berichten. Dabei ist für diese Zweigniederlassungen Folgendes zu beurteilen:

1.



deren Ergebniskomponenten,

2.



deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Gesamtinstituts sowie

3.



die Einbindung dieser Zweigniederlassungen in das Risikomanagement des Gesamtinstituts.

## Fußnoten

(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 1 +++)

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— Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fbv_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
