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title: "§ 4 PPeKDAV — Auswahldaten; Voraussetzung der Übermittlung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ppdav/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ppdav/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 4 PPeKDAV — Auswahldaten; Voraussetzung der Übermittlung

(1) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 können verwendet werden:

1.



der Familienname, die Vornamen, der Tag der Geburt und der letzte Tag der Gültigkeit des Passes oder des Personalausweises oder

2.



in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Passgesetzes sowie des § 20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes die Seriennummer.

(2) Aus dem Pass- oder Personalausweisregister darf

1.



bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 eine Übermittlung des Lichtbilds und

2.



bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 eine Übermittlung des Lichtbilds und der Unterschriftnur dann erfolgen, wenn die Anfrage zu einer eindeutigen Übereinstimmung geführt hat.

(3) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie zur Adressierung von automatisierten Mitteilungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 können die Seriennummer und das Geburtsdatum verwendet werden.

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— Verordnung zur automatisierten Datenübermittlung und zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass-, den Personalausweis- und den eID-Karte-Registern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ppdav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
