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title: "§ 8 PPBV — Erhebung und Auswertung von Angaben durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ppbv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ppbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 8 PPBV — Erhebung und Auswertung von Angaben durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus

(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wertet die nach § 7 Absatz 2 Satz 1 übermittelten Angaben und die nach § 7 Absatz 3 Satz 1 übermittelten Angaben im Hinblick darauf aus, inwieweit durch die jeweilige nach § 6 Absatz 1 ermittelte Ist-Personalbesetzung die jeweilige nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 Absatz 1 ermittelte Soll-Personalbesetzung erfüllt wird.

(2) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt die nach Absatz 1 erstellten Auswertungen der nach § 7 Absatz 3 Satz 1 übermittelten Angaben dem Bundesministerium für Gesundheit, den für das jeweilige Krankenhaus zuständigen Landesbehörden und den Vertragsparteien auf Bundesebene im Sinne des § 9 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für jedes Kalenderjahr bis zum 30. September des jeweils folgenden Kalenderjahres, erstmals bis zum 30. September 2026.

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— Verordnung über die Grundsätze der Personalbedarfsbemessung in der stationären Krankenpflege

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ppbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
