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title: "§ 13 PPBV — Leistungsstufen und Patientengruppen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ppbv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ppbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 13 PPBV — Leistungsstufen und Patientengruppen

(1) Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind durch die Pflegefachkräfte

1.



Patientinnen und Patienten bis zum Ende des ersten Lebensjahres der Gruppe „Früh- und Neugeborene sowie Säuglinge (F)“ zuzuordnen,

2.



Patientinnen und Patienten ab dem Beginn des zweiten Lebensjahres bis zum Ende des sechsten Lebensjahres der Gruppe „Kleinkinder (K)“ zuzuordnen,

3.



Patientinnen und Patienten ab dem Beginn des siebten Lebensjahres bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres der Gruppe „Schulkinder und Jugendliche (J)“ zuzuordnen.Ist die Behandlung eines Erwachsenen auf einer Normalstation für Kinder erforderlich, ist er der Gruppe „Schulkinder und Jugendliche (J)“ zuzuordnen.

(2) Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen gemäß § 14 unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen KA1 bis KA4, jeweils unterteilt nach den in Absatz 1 genannten Gruppen, sowie gemäß § 15 unter Berücksichtigung der in Anlage 4 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen KS1 bis KS4 jeweils retrospektiv am Ende jedes Tages zuzuordnen. Bei interner und externer Verlegung, bei Entlassung sowie bei teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten erfolgt die Zuordnung nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Verlegung oder Entlassung.

(3) Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 2 einmal täglich einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen.







     Allgemeine Pflege



Spezielle Pflege     KA1

Grundleistungen

KA2

Erweiterte LeistungenKA3

Besondere LeistungenKA4

Hochaufwendige Leistungen

KS1

GrundleistungenKA1-F/KS1

KA1-K/KS1

KA1-J/KS1KA2-F/KS1

KA2-K/KS1

KA2-J/KS1KA3-F/KS1

KA3-K/KS1

KA3-J/KS1KA4-F/KS1

KA4-K/KS1

KA4-J/KS1

KS2

Erweiterte LeistungenKA1-F/KS2

KA1-K/KS2

KA1-J/KS2KA2-F/KS2

KA2-K/KS2

KA2-J/KS2KA3-F/KS2

KA3-K/KS2

KA3-J/KS2KA4-F/KS2

KA4-K/KS2

KA4-J/KS2

KS3

Besondere LeistungenKA1-F/KS3

KA1-K/KS3

KA1-J/KS3KA2-F/KS3

KA2-K/KS3

KA2-J/KS3KA3-F/KS3

KA3-K/KS3

KA3-J/KS3KA4-F/KS3

KA4-K/KS3

KA4-J/KS3

KS4

Hochaufwendige LeistungenKA1-F/KS4

KA1-K/KS4

KA1-J/KS4KA2-F/KS4

KA2-K/KS4

KA2-J/KS4KA3-F/KS4

KA3-K/KS4

KA3-J/KS4KA4-F/KS4

KA4-K/KS4

KA4-J/KS4

(4) Die Zuordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind durch die Pflegefachkräfte in der Pflegedokumentation auszuweisen.

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— Verordnung über die Grundsätze der Personalbedarfsbemessung in der stationären Krankenpflege

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ppbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
