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title: "§ 11 PostUmwG — Satzungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/postumwg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/postumwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 11 PostUmwG — Satzungen

(1) Die Rechtsverhältnisse der Aktiengesellschaften werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Satzungen bestimmt.

(2) Die Satzungen werden im Anhang zu diesem Gesetz festgestellt.

(3) Die Höhe des in § 5 Abs. 1 der Satzungen ausgewiesenen Grundkapitals der Aktiengesellschaften wird vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation zum Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaften überprüft und erforderlichenfalls angepaßt. Änderungen sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 23 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes findet bei der Anmeldung der Aktiengesellschaften keine Anwendung.

(4) Satzungsänderungen erfolgen nach den Vorschriften des Aktiengesetzes.

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— Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/postumwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
