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title: "§ 11 PostSchliV — Durchführung der mündlichen Erörterung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/postschliv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/postschliv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 11 PostSchliV — Durchführung der mündlichen Erörterung

(1) Die mündliche Erörterung ist nicht öffentlich.

(2) Der Streitmittler leitet die mündliche Erörterung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nach freiem Ermessen. Es soll ein Schlichtungsgespräch durchgeführt werden. Eine Beweisaufnahme findet nicht statt.

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— Verordnung zur Regelung des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/postschliv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
