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title: "§ 26a RentSV — Aktualisierung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/postrdv/26a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/postrdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 26a RentSV — Aktualisierung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen

Der Renten Service führt die Umrechnung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen außerhalb der Rentenanpassung durch, soweit die Träger der Rentenversicherung diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen. Erfolgt die Umrechnung des Rentenbestandes durch den Renten Service, informiert er die Rentenbezieher im Namen der Träger der Rentenversicherung. Die §§ 17 und 19 gelten entsprechend.

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— Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/postrdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
