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title: "§ 31 PostPersRG — Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/postpersrg/31"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/postpersrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 31 PostPersRG — Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen

In Angelegenheiten, in denen das Bundesministerium der Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2, Absatz 6 und 8 sowie § 20 Abs. 2 Entscheidungen und Maßnahmen bezüglich der bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten trifft, wird die Interessenvertretung der betroffenen Beamten vom Betriebsrat wahrgenommen. In den Angelegenheiten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 sowie § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 gelten die §§ 28 bis 30 entsprechend. Sind in diesen Angelegenheiten Interessen schwerbehinderter Menschen berührt, ist die Schwerbehindertenvertretung des Betriebs im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beteiligen.

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— Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/postpersrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
