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title: "§ 12 PostPersRG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/postpersrg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/postpersrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 12 PostPersRG

Der Vorstand wird ermächtigt, für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten von den reise- und umzugskostenrechtlichen Bestimmungen des Bundes abweichende Regelungen zu erlassen. Dabei dürfen die Bestimmungen, die für die bei den Postnachfolgeunternehmen tätigen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten, nicht überschritten werden.

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— Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/postpersrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
