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title: "§ 2 PostLV — Gestaltung der Laufbahnen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/postlv_2012/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/postlv_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 2 PostLV — Gestaltung der Laufbahnen

(1) In den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes treten an die Stelle der Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung die folgenden Laufbahnen:

1.



der nichttechnische Postverwaltungsdienst und

2.



der technische Postverwaltungsdienst.

(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.

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— Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/postlv_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
