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title: "§ 9 PostLEntgV — Zielbewertung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/postlentgv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/postlentgv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 9 PostLEntgV — Zielbewertung der Beamtinnen und Beamten
des gehobenen und des höheren Dienstes

(1) Die Zielbewertung ermittelt sich aus dem Verhältnis der Zielvereinbarung (§ 10) zur Zielerreichung und erfolgt nach festgelegten Zielerreichungsstufen. § 8 gilt entsprechend.

(2) Ist am Ende des Beurteilungszeitraums eine Zielbewertung nicht möglich, ist dies schriftlich festzuhalten. Die Höhe des Leistungsentgelts richtet sich in diesem Fall ausschließlich nach der Leistungsbeurteilung.

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— Verordnung über die Gewährung von Leistungsentgelten an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/postlentgv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
