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title: "§ 83 PostG — Wissenschaftliche Beratung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/postg_2024/83"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/postg_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 83 PostG — Wissenschaftliche Beratung

Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. Ihre Mitglieder müssen im Postsektor über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.

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— Postgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/postg_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
