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title: "§ 63 PostG — Haftung bei der Durchführung förmlicher Zustellungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/postg_2024/63"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/postg_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 63 PostG — Haftung bei der Durchführung förmlicher Zustellungen

Für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen, haftet der Anbieter nach den Vorschriften über die Schadensersatzpflicht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für seine Bediensteten im hoheitlichen Bereich.

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— Postgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/postg_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
