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title: "§ 2 PBLEntgV — Leistungsentgelt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/postbanklentgv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/postbanklentgv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 2 PBLEntgV — Leistungsentgelt

(1) Das Leistungsentgelt nach § 1 wird als Jahresbetrag für erzielte Leistungen im abgelaufenen Kalenderjahr gewährt. Seine Höhe wird auf der Grundlage der Zielbewertung nach § 5 oder einer Leistungsbeurteilung nach § 7 ermittelt.

(2) Das Leistungsentgelt wird mit den Dienstbezügen für den Monat Mai des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres gezahlt. Beurteilungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Das Leistungsentgelt wird nicht auf die Besoldung angerechnet.

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— Postbankleistungsentgeltverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/postbanklentgv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
