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title: "§ 2 PostAZV — Regelmäßige Arbeitszeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/post-azv_2003/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/post-azv_2003/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 2 PostAZV — Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in Wechselschicht geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit – für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für die Beamtinnen und Beamten mit fester Arbeitszeit – ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen.

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— Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/post-azv_2003/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
