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title: "§ 6 POP-Abfall-ÜberwV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pop-abfall-_berwv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pop-abfall-_berwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 6 POP-Abfall-ÜberwV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,

2.



entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

3.



entgegen § 5 Absatz 2 ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

4.



entgegen § 5 Absatz 3 eine Angabe oder einen Beleg nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.

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— Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pop-abfall-_berwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
