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title: "§ 10 PolstAusbV — Anrechnungsregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/polstausbv_2014/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/polstausbv_2014/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 10 PolstAusbV — Anrechnungsregelung

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Polster- und Dekorationsnäher oder zur Polster- und Dekorationsnäherin kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer einer Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/polstausbv_2014/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
