---
title: "§ 9 PolBTLV — Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/polbtlv_2013/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/polbtlv_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# § 9 PolBTLV — Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit

Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern. Die körperliche Leistungsfähigkeit soll regelmäßig überprüft werden.

---

— Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/polbtlv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
