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title: "§ 9 PMMPrV — Bewerten von Prüfungsleistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pmmprv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pmmprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 9 PMMPrV — Bewerten von Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Der Prüfungsteil „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse“, die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben“ sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sind einzeln zu bewerten.

(3) Im Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben“ ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der drei Situationsaufgaben zu bilden. Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben zu bilden.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pmmprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
