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title: "§ 2 PMMPrV — Gliederung der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pmmprv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pmmprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 2 PMMPrV — Gliederung der Prüfung

Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.



Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse,

2.



Mikrotechnologie-Fachaufgaben,

3.



Mitarbeiterführung und Personalmanagement.

Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pmmprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
