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title: "Anlage PlanZV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/planzv_90/anlage"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/planzv_90/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# Anlage PlanZV

(Fundstelle: BGBl. I 1991, 58 [Anlagenband];

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Anlage zur



Planzeichenverordnung 1990









Planzeichen für Bauleitpläne









1.Art der baulichen Nutzung

(§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB -,

§§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -)





schwarz/weißfarbig

1.1.Wohnbauflächen

(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO)

Rot mittel





1.1.1.Kleinsiedlungsgebiete

(§ 2 BauNVO)

Rot mittel





1.1.2.Reine Wohngebiete

(§ 3 BauNVO)

Rot mittel





1.1.3.Allgemeine Wohngebiete

(§ 4 BauNVO)

Rot mittel





1.1.4.Besondere Wohngebiete

(§ 4a BauNVO)

Rot mittel







1.2.Gemischte Bauflächen

(§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO)

Braun mittel





1.2.1.Dorfgebiete

(§ 5 BauNVO)

Braun mittel





1.2.2.Dörfliche

Wohngebiete

(§ 5a BauNVO)

Braun mittel





1.2.3.Mischgebiete

(§ 6 BauNVO)

Braun mittel





1.2.4.Urbane Gebiete

(§ 6a BauNVO)

Braun mittel





1.2.5.Kerngebiete

(§ 7 BauNVO)

Braun mittel







1.3.Gewerbliche Bauflächen

(§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO)

Grau mittel





1.3.1.Gewerbegebiete

(§ 8 BauNVO)

Grau mittel





1.3.2.Industriegebiete

(§ 9 BauNVO)

Grau mittel







1.4.Sonderbauflächen

(§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO)

Orange mittel





1.4.1.Sondergebiete, die der

Erholung dienen

(§ 10 BauNVO)

z. B.: Wochenendhaus-

         gebiete

Orange mittel





1.4.2.Sonstige Sondergebiete

(§ 11 BauNVO)

z. B.: Klinikgebiete

Orange mittel





Zur weiteren Unterscheidung der Baugebiete sind Farbab-

stufungen zulässig.

Im Bebauungsplan können die farbigen Flächensignaturen

auch als Randsignaturen verwendet werden.

Im Flächennutzungsplan kann bei den Planzeichen für

die Bauflächen der Nummern 1.1. bis 1.4. bei farbiger

Darstellung der Buchstabe entfallen.



1.5.Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land

(§ 249c BauGB)

Orange mittel



1.6.Beschränkung der Zahl

der Wohnungen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)







Aus besonderen städtebaulichen Gründen kann die höchst-

zulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden durch

Ergänzungen der Planzeichen festgesetzt werden.



z.B.





2.Maß der baulichen Nutzung

(§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)





2.1.GeschoßflächenzahlDezimalzahl im Kreis, als Höchstmaßz.B.

als Mindest- und Höchstmaßz.B.

oder GFZ mit Dezimalzahl, als Höchstmaßz.B.GFZ 0,7



als Mindest- und Höchstmaßz.B.GFZ 0,5 bis 0,7





2.2.GeschoßflacheGF mit Flächenangabe, als Höchstmaßz.B.GF 500 m2



als Mindest- und Höchstmaßz.B.GF 400 m2 bis 500 m2





2.3.BaumassenzahlDezimalzahl im Rechteckz.B.

oder BMZ mit Dezimalzahl,z.B.BMZ 3,0





2.4.BaumasseBM mit Volumenangabez.B.BM 4000 m3





2.5.GrundflächenzahlDezimalzahlz.B.0,4



oder GRZ mit Dezimalzahl,z.B.GRZ 0,4





2.6.GrundflächeGR mit Flächenangabez.B.GR 100 m2





2.7.Zahl der Vollgeschosse

      als Höchstmaßrömische Ziffer,z.B.III



      als Mindest- und

      Höchstmaßrömische Ziffer,z.B.III-V

      zwingendrömische Ziffer in einem Kreis,z.B.





2.8.Höhe baulicher Anlagenin ................. m über einem Bezugspunkt

      als Höchstmaß

Traufhöhe                   THz.B.TH 12,4 m über Gehweg

Firsthöhe                     FHz.B.FH 53,5 m über NN

Oberkante                   OKz.B.OK 124,5 m über NN



      als Mindest- und

      Höchstmaßz.B.OK 116,0 m bis 124,5 m

       über NN

      zwingendz.B.     124,5m über NN





3.Bauweise, Baulinien, Baugrenzen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)





3.1.Offene Bauweise



3.1.1.nur Einzelhäuser zulässig



3.1.2.nur Doppelhäuser zulässig



3.1.3.nur Hausgruppen zulässig



3.1.4.nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig





3.2.Geschlossene Bauweiseɡ





3.3.Abweichende BauweiseIm Bebauungsplan ist die von 3.1. oder 3.2. abweichende

Bauweise näher zu bestimmen.





schwarz/weißfarbig

3.4.Baulinie

Rot





3.5.Baugrenze

Blau





Die Bestimmungslinien der Nummern 3.4. und 3.5. können

bei farbiger Darstellung auch in durchgezogenen Linien

ausgeführt werden.





4.Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

des öffentlichen und privaten Bereichs, Flächen für den Gemeinbedarf,

Flächen für Sport- und Spielanlagen

(§ 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 6 BauGB)





schwarz/weißfarbig

4.1.Flächen für den Gemeinbedarf

Karminrot mittel





Im Bebauungsplan kann die farbige Flächensignatur auch

als Randsignatur verwendet werden.



Einrichtungen und Anlagen:



Öffentliche VerwaltungenSportlichen Zwecken

dienende Gebäude

und Einrichtungen



SchulePost



Kirchen und kirchlichen

Zwecken dienende Gebäude

und EinrichtungenSchutzbauwerk



Sozialen Zwecken

dienende Gebäude

und EinrichtungenFeuerwehr



Gesundheitlichen Zwecken

dienende Gebäude

und Einrichtungen



Kulturellen Zwecken

dienende Gebäude

und Einrichtungen



Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstaben

ergänzt werden.

Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zur

Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung

verwendet werden.



4.2.Flächen für Sport- und Spielanlagen



SportanlagenSpielanlagen



Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstaben

ergänzt werden.

Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zur

Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet

werden.





5.Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge

(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 BauGB)





5.1.Straßenverkehr

schwarz/weißfarbig

5.1.1.Autobahnen und autobahn-

ähnliche Straßen

Goldocker





5.1.2.Sonstige überörtliche und

örtliche Hauptverkehrsstraßen

Goldocker





5.1.3.Ruhender Verkehr



5.2.Bahnen



5.2.1.Bahnanlagen

Violett mittel





5.2.2.Straßenbahnen

Violett dunkel





5.2.3.Seilbahnen

Violett dunkel





5.3.Überörtliche Wege und örtliche

Hauptwege

z. B. Hauptwanderweg



5.4.Umgrenzung der Flächen

für den Luftverkehr

Violett dunkel





               Zweckbestimmung:



FlughafenLandeplatz



SegelfluggeländeHubschrauber-

landeplatz





6.Verkehrsflächen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)





schwarz/weißfarbig



6.1.Straßenverkehrsflächen

Goldocker





6.2.Straßenbegrenzungslinie

auch gegenüber Verkehrsflächen

besonderer Zweckbestimmung

Permanentgrün hell





Die Straßenbegrenzungslinie entfällt, wenn sie mit einer

Baulinie oder Baugrenze zusammenfällt.



6.3.Verkehrsflächen beson-

derer Zweckbestimmung

Goldocker





Zweckbestimmung:



Öffentliche Parkfläche



Fußgängerbereich



Verkehrsberuhigter Bereich



6.4.Ein bzw. Ausfahrten und Anschluß

anderer Flächen an die Verkehrsflächen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 11 und Abs. 6 BauGB)



z.B. Einfahrt



z.B. Einfahrtbereich



z.B. Bereich ohne

       Ein- und Ausfahrt



6.5.BahnenPlanzeichen vgl. Abschnitt 5.2.



6.6.LuftverkehrPlanzeichen vgl. Abschnitt 5.4.





7.Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen; Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken

(§ 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4 und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 12, 14 und Absatz 6 BauGB)



schwarz/weißfarbig



Gelb hell





Im Bebauungsplan kann die farbige Flächensignatur auch

als Randsignatur verwendet werden.



Zweckbestimmung bzw. Anlagen und Einrichtungen:



ElektrizitätAbwasser



GasAbfall



FernwärmeAblagerung



Wasser



Erneuerbare Energien



Kraft-Wärme-Kopplung





Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstaben

ergänzt werden.

Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen

zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung

verwendet werden.





8.Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen

(§ 5 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB)



oberirdisch



unterirdisch



Die Art der Leitungen soll näher bezeichnet werden.





9.Grünflächen

(§ 5 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB)





Schwarz/weißfarbig



Grün mittel





Im Bebauungsplan sind Grünflächen als öffentliche oder

private Grünflächen besonders zu bezeichnen.

Im Bebauungsplan kann die Flächensignatur auch als

Randsignatur verwendet werden.



Zweckbestimmung:



ParkanlageZeltplatz



DauerkleingärtenBadeplatz,

Freibad



SportplatzFriedhof



Spielplatz



Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen

zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung

verwendet werden.





10.Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses

(§ 5 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB)





schwarz/weißfarbig

10.1.Wasserflächen

Blau mittel





Die Flächensignatur kann auch als Randsignatur verwendet werden.



Zweckbestimmung z. B.:



Hafen

Blau mittel





10.2.Umgrenzung von Flächen für die

Wasserwirtschaft, den Hoch-

wasserschutz und die Regelung

des Wasserabflusses

Blau dunkel





Zweckbestimmung z. B.:



Hochwasser-

rückhaltebecken

Blau dunkel





Überschwemmungs-

gebiet



Blau dunkel



10.3.Umgrenzung der Flächen mit wasser-

rechtlichen Festsetzungen

Blau dunkel





Zweckbestimmung z. B.:



Schutzgebiet für

Grund- und Quell-

wassergewinnung

Blau dunkel





Schutzgebiet für

Oberflächen-

gewässer

Blau dunkel







11.Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen

(§ 5 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 17 und Abs. 6 BauGB)





11.1.Flächen für Aufschüttungen



11.2.Flächen für Abgrabungen oder für

die Gewinnung von Bodenschätzen



Bei kleinen Flächen kann die Randsignatur im Flächennutzungsplan entfallen.





12.Flächen für die Landwirtschaft und Wald

(§ 5 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 6 BauGB)





schwarz/weißfarbig

12.1.Flächen für die Landwirtschaft

Gelbgrün





12.2.Flächen für Wald

Blaugrün





Die Flächensignaturen können auch als Randsignaturen verwendet werden.



Zweckbestimmung z. B.:



Erholungswald





13.Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft

(§ 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB)





schwarz/weißfarbig

13.1.Umgrenzung von Flächen für Maßnah-

men zum Schutz, zur Pflege und zur

Entwicklung von Natur und Landschaft

(§ 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4,

§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB)

Grün dunkel





Maßnahmen zur Schutz, zur Pflege

und zur Entwicklung von Natur und

Landschaft, soweit solche Fest-

setzungen nicht nach anderen

Vorschriften getroffen werden können

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB)



Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen näher zu bestimmen.



13.2.Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern

und sonstigen Bepflanzungen

sowie Bindungen für Bepflanzungen

und für die Erhaltung von Bäumen,

Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

sowie von Gewässern

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB)



Anpflanzen:Bäume



Sträucher



Sonstige

Bepflanzungen

Grün dunkel





                          Erhaltung:Bäume



Sträucher



Sonstige

Bepflanzungen

Grün dunkel





Festsetzungen für Teile baulicher Anlagen

sind im Bebauungsplan näher zu bestimmen.



13.2.1.Umgrenzung von Flächen zum

Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern

und sonstigen Bepflanzungen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) und Abs. 6 BauGB)

Anpflanzen:Bäume



Sträucher



Sonstige

Bepflanzungen

Grün dunkel





13.2.2.Umgrenzung von Flächen mit

Bindungen für Bepflanzungen und für

die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern

und sonstigen Bepflanzungen sowie

von Gewässern

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) und Abs. 6 BauGB)



                          Erhaltung:Bäume



Sträucher



Sonstige

Bepflanzungen



schwarz/weißfarbig

13.3.Umgrenzung von Schutzgebieten und

Schutzobjekten im Sinne des Natur-

schutzrechts

(§ 5 Abs.4, § 9 Abs. 6 BauGB)

Grün dunkel





Bei Bedarf sind zur weiteren Unterscheidung der Schutzgebiete und

Schutzobjekte Differenzierungen in der Umgrenzungssignatur zulässig.



Schutzgebiete und Schutzobjekte:



NaturschutzgebietNaturpark



NationalparkNaturdenkmal



Landschaftsschutz-

gebietGeschützter

Landschafts-

bestandteil





14.Regelungen für die Stadterhaltung und für den Denkmalschutz

(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6, § 172 Abs. 1 BauGB)



schwarz/weißfarbig

14.1.Umgrenzung von Erhaltungsbe-

reichen, wenn im Bebauungs-

plan bezeichnet

(§ 172 Abs. 1 BauGB)

Rot





14.2.Umgrenzung von Gesamtanlagen

(Ensembles), die dem Denk-

malschutz unterliegen

(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB)

Rot





14.3.Einzelanlagen (unbewegliche

Kulturdenkmale), die dem

Denkmalschutz unterliegen

(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB)





15.Sonstige Planzeichen





schwarz/weißfarbig

15.1.Umgrenzung der Bauflächen, für

die eine zentrale Abwasserbe-

seitigung nicht vorgesehen ist

(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 BauGB)

Gelb hell





15.2.Mindestmaße für die Größe, Breite

und Tiefe von Baugrundstücken

und Höchstmaße für

Wohnbaugrundstücke

(§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)



Mindest-/HöchstgrößeF   mind./höchst.z.B.F   mind./höchst. 1000 m2



Mindest-/Höchstbreiteb   mind./höchst.z.B.b   mind./höchst. 20 m



Mindest-/Höchsttiefet    mind./höchst.z.B.t    mind./höchst. 60 m



15.3.Umgrenzung von Flächen für

Nebenanlagen, Stellplätze,

Garagen und Gemeinschafts-

anlagen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB)

Rot





Zweckbestimmung:



StellplätzeStGemeinschafts-

stellplätzeGSt



GaragenGaGemeinschafts-

garagenGGa



Spielplatz



15.4.Besonderer Nutzungszweck von

Flächen, der durch besondere

städtebauliche Gründe erfor-

derlich wird

(§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB)z.B.



15.5.Mit Geh-, Fahr- und Leitungs-

rechten zu belastende Flächen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)



bei schmalen Flächen



15.6.Umgrenzung der Flächen für Nutzungs-

beschränkungen oder für Vorkehrungen

zum Schutz gegen schädliche Umwelt-

einwirkungen im Sinne des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes

(§ 5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB)



Umgrenzungen der Flächen für besondere

Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz

vor schädlichen Umwelteinwirkungen im

Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB)



Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen innerhalb der Flächen

näher zu bestimmen.



15.7.Umgrenzung der Gebiete, in denen

bestimmte, die Luft erheblich ver-

unreinigende Stoffe nicht oder nur

beschränkt verwendet werden dürfen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 23 und Abs. 6 BauGB)



Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen innerhalb der Gebiete

näher zu bestimmen.



15.8.Umgrenzung der Flächen, die von der

Bebauung freizuhalten sind

(§ 9 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB)



Umgrenzung der von der Bebauung

freizuhaltenden Schutzflächen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB)



Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen innerhalb der Flächen

näher zu bestimmen.



15.9.Flächen für Aufschüttungen, Abgra-

bungen und Stützmauern, soweit sie

zur Herstellung des Straßenkörpers

erforderlich sind

(§ 9 Abs. 1 Nr. 26 und Abs. 6 BauGB)



Aufschüttung



Abgrabung



Stützmauer



15.10.Höhenlage bei Festsetzungen

(§ 9 Abs. 2 und 6 BauGB)z.B.Ok   (Oberkante)          Gehweg          124,5 m ü. NN

z.B.Uk   (Unterkante)          Brücke            116,0 m ü. NN



schwarz/weißfarbig

15.11.Umgrenzung der Flächen, bei deren

Bebauung besondere bauliche Vor-

kehrungen gegen äußere Einwirkungen

oder bei denen besondere bauliche

Sicherungsmaßnahmen gegen

Naturgewalten erforderlich sind

(§ 5 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4, § 9 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 BauGB)

Grau dunkel





Umgrenzung der Flächen, unter

denen der Bergbau umgeht oder

die für den Abbau von Mineralien

bestimmt sind

(§ 5 Abs 3 Nr. 2 und Abs. 4, § 9 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 BauGB)



schwarz/weiß

15.12.Umgrenzung der für bauliche

Nutzungen vorgesehenen Flächen,

deren Böden erheblich mit

umweltgefährdenden Stoffen

belastet sind

(§ 5 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 BauGB)



Umgrenzung der Flächen, deren Böden

erheblich mit umweltgefährdenden

Stoffen belastet sind

(§ 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB)



Im Flächennutzungsplan kann nachstehendes Zeichen

zur Kennzeichnung der Lage ohne Flächendarstellung verwendet werden.







15.13.Grenze des räumlichen Geltungs-

bereichs des Bebauungsplans

(§ 9 Abs. 7 BauGB)

Grau dunkel





15.14.Abgrenzung unterschiedlicher

Nutzung, z. B. von Baugebieten,

oder Abgrenzung des Maßes der

Nutzung innerhalb eines Baugebiets

(z. B. § 1 Abs. 4 § 16 Abs. 5 BauNVO)

## Fußnoten

Anlage Nr. 1 Überschrift Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Baunutzungsverordung" durch "Baunutzungsverordnung" ersetzt

Anlage Nr. 1.6. Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "städebaulichen" durch das Wort "städtebaulichen" ersetzt; frühere Nr. 1.5. jetzt Nr. 1.6. gem. Art. 6 Nr. 2 G v. 12.8.2025 I Nr. 189 mWv 15.8.2025

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— Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/planzv_90/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
