PlanZV

Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts

Ausfertigungsdatum:
18.12.1990
Fundstelle:
BGBl I 1991, 58
Stand:
20260506174705
Eingangsformel

Auf Grund des § 2 Abs. 5 Nr. 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) verordnet der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau:

§ 1

Planunterlagen

(1) Als Unterlagen für Bauleitpläne sind Karten zu verwenden, die in Genauigkeit und Vollständigkeit den Zustand des Plangebiets in einem für den Planinhalt ausreichenden Grade erkennen lassen (Planunterlagen). Die Maßstäbe sind so zu wählen, daß der Inhalt der Bauleitpläne eindeutig dargestellt oder festgesetzt werden kann.

(2) Aus den Planunterlagen für Bebauungspläne sollen sich die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster, die vorhandenen baulichen Anlagen, die Straßen, Wege und Plätze sowie die Geländehöhe ergeben. Von diesen Angaben kann insoweit abgesehen werden, als sie für die Festsetzungen nicht erforderlich sind. Der Stand der Planunterlagen (Monat, Jahr) soll angegeben werden.

§ 2

Planzeichen

(1) Als Planzeichen in den Bauleitplänen sollen die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Dies gilt auch insbesondere für Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke. Die Darstellungsarten können miteinander verbunden werden. Linien können auch in Farbe ausgeführt werden. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke sollen zusätzlich zu den Planzeichen als solche bezeichnet werden.

(2) Die in der Anlage enthaltenen Planzeichen können ergänzt werden, soweit dies zur eindeutigen Darstellung des Planinhalts erforderlich ist. Soweit Darstellungen des Planinhalts erforderlich sind, für die in der Anlage keine oder keine ausreichenden Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen verwendet werden, die sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen entwickelt worden sind.

(3) Die Planzeichen sollen in Farbton, Strichstärke und Dichte den Planunterlagen so angepaßt werden, daß deren Inhalt erkennbar bleibt.

(4) Die verwendeten Planzeichen sollen im Bauleitplan erklärt werden.

(5) Eine Verletzung von Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ist unbeachtlich, wenn die Darstellung, Festsetzung, Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahme oder der Vermerk hinreichend deutlich erkennbar ist.

§ 3

Überleitungsvorschrift

Die bis zum 31. Oktober 1981 sowie die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Planzeichen können weiterhin verwendet werden

1.

für Änderungen oder Ergänzungen von Bauleitplänen, die bis zu diesen Zeitpunkten rechtswirksam geworden sind,

2.

für Bauleitpläne, deren Aufstellung die Gemeinde bis zu diesen Zeitpunkten eingeleitet hat, wenn mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 des Baugesetzbuchs oder vor Inkrafttreten des Baugesetzbuchs nach § 2 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes begonnen worden ist sowie für Änderungen oder Ergänzungen dieser Bauleitpläne.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Planzeichenverordnung 1981 vom 30. Juli 1981 (BGBl. I S. 833) außer Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage

(Fundstelle: BGBl. I 1991, 58 [Anlagenband];

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage zur

Planzeichenverordnung 1990

Planzeichen für Bauleitpläne

1.Art der baulichen Nutzung

(§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB -,

§§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -)

schwarz/weißfarbig

1.1.Wohnbauflächen

(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO)

Rot mittel

1.1.1.Kleinsiedlungsgebiete

(§ 2 BauNVO)

Rot mittel

1.1.2.Reine Wohngebiete

(§ 3 BauNVO)

Rot mittel

1.1.3.Allgemeine Wohngebiete

(§ 4 BauNVO)

Rot mittel

1.1.4.Besondere Wohngebiete

(§ 4a BauNVO)

Rot mittel

1.2.Gemischte Bauflächen

(§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO)

Braun mittel

1.2.1.Dorfgebiete

(§ 5 BauNVO)

Braun mittel

1.2.2.Dörfliche

Wohngebiete

(§ 5a BauNVO)

Braun mittel

1.2.3.Mischgebiete

(§ 6 BauNVO)

Braun mittel

1.2.4.Urbane Gebiete

(§ 6a BauNVO)

Braun mittel

1.2.5.Kerngebiete

(§ 7 BauNVO)

Braun mittel

1.3.Gewerbliche Bauflächen

(§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO)

Grau mittel

1.3.1.Gewerbegebiete

(§ 8 BauNVO)

Grau mittel

1.3.2.Industriegebiete

(§ 9 BauNVO)

Grau mittel

1.4.Sonderbauflächen

(§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO)

Orange mittel

1.4.1.Sondergebiete, die der

Erholung dienen

(§ 10 BauNVO)

z. B.: Wochenendhaus-

         gebiete

Orange mittel

1.4.2.Sonstige Sondergebiete

(§ 11 BauNVO)

z. B.: Klinikgebiete

Orange mittel

Zur weiteren Unterscheidung der Baugebiete sind Farbab-

stufungen zulässig.

Im Bebauungsplan können die farbigen Flächensignaturen

auch als Randsignaturen verwendet werden.

Im Flächennutzungsplan kann bei den Planzeichen für

die Bauflächen der Nummern 1.1. bis 1.4. bei farbiger

Darstellung der Buchstabe entfallen.

1.5.Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land

(§ 249c BauGB)

Orange mittel

1.6.Beschränkung der Zahl

der Wohnungen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)

Aus besonderen städtebaulichen Gründen kann die höchst-

zulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden durch

Ergänzungen der Planzeichen festgesetzt werden.

z.B.

2.Maß der baulichen Nutzung

(§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)

2.1.GeschoßflächenzahlDezimalzahl im Kreis, als Höchstmaßz.B.

als Mindest- und Höchstmaßz.B.

oder GFZ mit Dezimalzahl, als Höchstmaßz.B.GFZ 0,7

als Mindest- und Höchstmaßz.B.GFZ 0,5 bis 0,7

2.2.GeschoßflacheGF mit Flächenangabe, als Höchstmaßz.B.GF 500 m2

als Mindest- und Höchstmaßz.B.GF 400 m2 bis 500 m2

2.3.BaumassenzahlDezimalzahl im Rechteckz.B.

oder BMZ mit Dezimalzahl,z.B.BMZ 3,0

2.4.BaumasseBM mit Volumenangabez.B.BM 4000 m3

2.5.GrundflächenzahlDezimalzahlz.B.0,4

oder GRZ mit Dezimalzahl,z.B.GRZ 0,4

2.6.GrundflächeGR mit Flächenangabez.B.GR 100 m2

2.7.Zahl der Vollgeschosse

      als Höchstmaßrömische Ziffer,z.B.III

      als Mindest- und

      Höchstmaßrömische Ziffer,z.B.III-V

      zwingendrömische Ziffer in einem Kreis,z.B.

2.8.Höhe baulicher Anlagenin ................. m über einem Bezugspunkt

      als Höchstmaß

Traufhöhe                   THz.B.TH 12,4 m über Gehweg

Firsthöhe                     FHz.B.FH 53,5 m über NN

Oberkante                   OKz.B.OK 124,5 m über NN

      als Mindest- und

      Höchstmaßz.B.OK 116,0 m bis 124,5 m

       über NN

      zwingendz.B.     124,5m über NN

3.Bauweise, Baulinien, Baugrenzen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)

3.1.Offene Bauweise

3.1.1.nur Einzelhäuser zulässig

3.1.2.nur Doppelhäuser zulässig

3.1.3.nur Hausgruppen zulässig

3.1.4.nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig

3.2.Geschlossene Bauweiseɡ

3.3.Abweichende BauweiseIm Bebauungsplan ist die von 3.1. oder 3.2. abweichende

Bauweise näher zu bestimmen.

schwarz/weißfarbig

3.4.Baulinie

Rot

3.5.Baugrenze

Blau

Die Bestimmungslinien der Nummern 3.4. und 3.5. können

bei farbiger Darstellung auch in durchgezogenen Linien

ausgeführt werden.

4.Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

des öffentlichen und privaten Bereichs, Flächen für den Gemeinbedarf,

Flächen für Sport- und Spielanlagen

(§ 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 6 BauGB)

schwarz/weißfarbig

4.1.Flächen für den Gemeinbedarf

Karminrot mittel

Im Bebauungsplan kann die farbige Flächensignatur auch

als Randsignatur verwendet werden.

Einrichtungen und Anlagen:

Öffentliche VerwaltungenSportlichen Zwecken

dienende Gebäude

und Einrichtungen

SchulePost

Kirchen und kirchlichen

Zwecken dienende Gebäude

und EinrichtungenSchutzbauwerk

Sozialen Zwecken

dienende Gebäude

und EinrichtungenFeuerwehr

Gesundheitlichen Zwecken

dienende Gebäude

und Einrichtungen

Kulturellen Zwecken

dienende Gebäude

und Einrichtungen

Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstaben

ergänzt werden.

Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zur

Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung

verwendet werden.

4.2.Flächen für Sport- und Spielanlagen

SportanlagenSpielanlagen

Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstaben

ergänzt werden.

Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zur

Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet

werden.

5.Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge

(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 BauGB)

5.1.Straßenverkehr

schwarz/weißfarbig

5.1.1.Autobahnen und autobahn-

ähnliche Straßen

Goldocker

5.1.2.Sonstige überörtliche und

örtliche Hauptverkehrsstraßen

Goldocker

5.1.3.Ruhender Verkehr

5.2.Bahnen

5.2.1.Bahnanlagen

Violett mittel

5.2.2.Straßenbahnen

Violett dunkel

5.2.3.Seilbahnen

Violett dunkel

5.3.Überörtliche Wege und örtliche

Hauptwege

z. B. Hauptwanderweg

5.4.Umgrenzung der Flächen

für den Luftverkehr

Violett dunkel

               Zweckbestimmung:

FlughafenLandeplatz

SegelfluggeländeHubschrauber-

landeplatz

6.Verkehrsflächen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)

schwarz/weißfarbig

6.1.Straßenverkehrsflächen

Goldocker

6.2.Straßenbegrenzungslinie

auch gegenüber Verkehrsflächen

besonderer Zweckbestimmung

Permanentgrün hell

Die Straßenbegrenzungslinie entfällt, wenn sie mit einer

Baulinie oder Baugrenze zusammenfällt.

6.3.Verkehrsflächen beson-

derer Zweckbestimmung

Goldocker

Zweckbestimmung:

Öffentliche Parkfläche

Fußgängerbereich

Verkehrsberuhigter Bereich

6.4.Ein bzw. Ausfahrten und Anschluß

anderer Flächen an die Verkehrsflächen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 11 und Abs. 6 BauGB)

z.B. Einfahrt

z.B. Einfahrtbereich

z.B. Bereich ohne

       Ein- und Ausfahrt

6.5.BahnenPlanzeichen vgl. Abschnitt 5.2.

6.6.LuftverkehrPlanzeichen vgl. Abschnitt 5.4.

7.Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen; Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken

(§ 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4 und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 12, 14 und Absatz 6 BauGB)

schwarz/weißfarbig

Gelb hell

Im Bebauungsplan kann die farbige Flächensignatur auch

als Randsignatur verwendet werden.

Zweckbestimmung bzw. Anlagen und Einrichtungen:

ElektrizitätAbwasser

GasAbfall

FernwärmeAblagerung

Wasser

Erneuerbare Energien

Kraft-Wärme-Kopplung

Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstaben

ergänzt werden.

Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen

zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung

verwendet werden.

8.Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen

(§ 5 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB)

oberirdisch

unterirdisch

Die Art der Leitungen soll näher bezeichnet werden.

9.Grünflächen

(§ 5 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB)

Schwarz/weißfarbig

Grün mittel

Im Bebauungsplan sind Grünflächen als öffentliche oder

private Grünflächen besonders zu bezeichnen.

Im Bebauungsplan kann die Flächensignatur auch als

Randsignatur verwendet werden.

Zweckbestimmung:

ParkanlageZeltplatz

DauerkleingärtenBadeplatz,

Freibad

SportplatzFriedhof

Spielplatz

Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen

zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung

verwendet werden.

10.Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses

(§ 5 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB)

schwarz/weißfarbig

10.1.Wasserflächen

Blau mittel

Die Flächensignatur kann auch als Randsignatur verwendet werden.

Zweckbestimmung z. B.:

Hafen

Blau mittel

10.2.Umgrenzung von Flächen für die

Wasserwirtschaft, den Hoch-

wasserschutz und die Regelung

des Wasserabflusses

Blau dunkel

Zweckbestimmung z. B.:

Hochwasser-

rückhaltebecken

Blau dunkel

Überschwemmungs-

gebiet

Blau dunkel

10.3.Umgrenzung der Flächen mit wasser-

rechtlichen Festsetzungen

Blau dunkel

Zweckbestimmung z. B.:

Schutzgebiet für

Grund- und Quell-

wassergewinnung

Blau dunkel

Schutzgebiet für

Oberflächen-

gewässer

Blau dunkel

11.Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen

(§ 5 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 17 und Abs. 6 BauGB)

11.1.Flächen für Aufschüttungen

11.2.Flächen für Abgrabungen oder für

die Gewinnung von Bodenschätzen

Bei kleinen Flächen kann die Randsignatur im Flächennutzungsplan entfallen.

12.Flächen für die Landwirtschaft und Wald

(§ 5 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 6 BauGB)

schwarz/weißfarbig

12.1.Flächen für die Landwirtschaft

Gelbgrün

12.2.Flächen für Wald

Blaugrün

Die Flächensignaturen können auch als Randsignaturen verwendet werden.

Zweckbestimmung z. B.:

Erholungswald

13.Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft

(§ 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB)

schwarz/weißfarbig

13.1.Umgrenzung von Flächen für Maßnah-

men zum Schutz, zur Pflege und zur

Entwicklung von Natur und Landschaft

(§ 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4,

§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB)

Grün dunkel

Maßnahmen zur Schutz, zur Pflege

und zur Entwicklung von Natur und

Landschaft, soweit solche Fest-

setzungen nicht nach anderen

Vorschriften getroffen werden können

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB)

Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen näher zu bestimmen.

13.2.Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern

und sonstigen Bepflanzungen

sowie Bindungen für Bepflanzungen

und für die Erhaltung von Bäumen,

Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

sowie von Gewässern

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB)

Anpflanzen:Bäume

Sträucher

Sonstige

Bepflanzungen

Grün dunkel

                          Erhaltung:Bäume

Sträucher

Sonstige

Bepflanzungen

Grün dunkel

Festsetzungen für Teile baulicher Anlagen

sind im Bebauungsplan näher zu bestimmen.

13.2.1.Umgrenzung von Flächen zum

Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern

und sonstigen Bepflanzungen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) und Abs. 6 BauGB)

Anpflanzen:Bäume

Sträucher

Sonstige

Bepflanzungen

Grün dunkel

13.2.2.Umgrenzung von Flächen mit

Bindungen für Bepflanzungen und für

die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern

und sonstigen Bepflanzungen sowie

von Gewässern

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) und Abs. 6 BauGB)

                          Erhaltung:Bäume

Sträucher

Sonstige

Bepflanzungen

schwarz/weißfarbig

13.3.Umgrenzung von Schutzgebieten und

Schutzobjekten im Sinne des Natur-

schutzrechts

(§ 5 Abs.4, § 9 Abs. 6 BauGB)

Grün dunkel

Bei Bedarf sind zur weiteren Unterscheidung der Schutzgebiete und

Schutzobjekte Differenzierungen in der Umgrenzungssignatur zulässig.

Schutzgebiete und Schutzobjekte:

NaturschutzgebietNaturpark

NationalparkNaturdenkmal

Landschaftsschutz-

gebietGeschützter

Landschafts-

bestandteil

14.Regelungen für die Stadterhaltung und für den Denkmalschutz

(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6, § 172 Abs. 1 BauGB)

schwarz/weißfarbig

14.1.Umgrenzung von Erhaltungsbe-

reichen, wenn im Bebauungs-

plan bezeichnet

(§ 172 Abs. 1 BauGB)

Rot

14.2.Umgrenzung von Gesamtanlagen

(Ensembles), die dem Denk-

malschutz unterliegen

(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB)

Rot

14.3.Einzelanlagen (unbewegliche

Kulturdenkmale), die dem

Denkmalschutz unterliegen

(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB)

15.Sonstige Planzeichen

schwarz/weißfarbig

15.1.Umgrenzung der Bauflächen, für

die eine zentrale Abwasserbe-

seitigung nicht vorgesehen ist

(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 BauGB)

Gelb hell

15.2.Mindestmaße für die Größe, Breite

und Tiefe von Baugrundstücken

und Höchstmaße für

Wohnbaugrundstücke

(§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)

Mindest-/HöchstgrößeF   mind./höchst.z.B.F   mind./höchst. 1000 m2

Mindest-/Höchstbreiteb   mind./höchst.z.B.b   mind./höchst. 20 m

Mindest-/Höchsttiefet    mind./höchst.z.B.t    mind./höchst. 60 m

15.3.Umgrenzung von Flächen für

Nebenanlagen, Stellplätze,

Garagen und Gemeinschafts-

anlagen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB)

Rot

Zweckbestimmung:

StellplätzeStGemeinschafts-

stellplätzeGSt

GaragenGaGemeinschafts-

garagenGGa

Spielplatz

15.4.Besonderer Nutzungszweck von

Flächen, der durch besondere

städtebauliche Gründe erfor-

derlich wird

(§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB)z.B.

15.5.Mit Geh-, Fahr- und Leitungs-

rechten zu belastende Flächen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)

bei schmalen Flächen

15.6.Umgrenzung der Flächen für Nutzungs-

beschränkungen oder für Vorkehrungen

zum Schutz gegen schädliche Umwelt-

einwirkungen im Sinne des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes

(§ 5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB)

Umgrenzungen der Flächen für besondere

Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz

vor schädlichen Umwelteinwirkungen im

Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB)

Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen innerhalb der Flächen

näher zu bestimmen.

15.7.Umgrenzung der Gebiete, in denen

bestimmte, die Luft erheblich ver-

unreinigende Stoffe nicht oder nur

beschränkt verwendet werden dürfen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 23 und Abs. 6 BauGB)

Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen innerhalb der Gebiete

näher zu bestimmen.

15.8.Umgrenzung der Flächen, die von der

Bebauung freizuhalten sind

(§ 9 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB)

Umgrenzung der von der Bebauung

freizuhaltenden Schutzflächen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB)

Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen innerhalb der Flächen

näher zu bestimmen.

15.9.Flächen für Aufschüttungen, Abgra-

bungen und Stützmauern, soweit sie

zur Herstellung des Straßenkörpers

erforderlich sind

(§ 9 Abs. 1 Nr. 26 und Abs. 6 BauGB)

Aufschüttung

Abgrabung

Stützmauer

15.10.Höhenlage bei Festsetzungen

(§ 9 Abs. 2 und 6 BauGB)z.B.Ok   (Oberkante)          Gehweg          124,5 m ü. NN

z.B.Uk   (Unterkante)          Brücke            116,0 m ü. NN

schwarz/weißfarbig

15.11.Umgrenzung der Flächen, bei deren

Bebauung besondere bauliche Vor-

kehrungen gegen äußere Einwirkungen

oder bei denen besondere bauliche

Sicherungsmaßnahmen gegen

Naturgewalten erforderlich sind

(§ 5 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4, § 9 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 BauGB)

Grau dunkel

Umgrenzung der Flächen, unter

denen der Bergbau umgeht oder

die für den Abbau von Mineralien

bestimmt sind

(§ 5 Abs 3 Nr. 2 und Abs. 4, § 9 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 BauGB)

schwarz/weiß

15.12.Umgrenzung der für bauliche

Nutzungen vorgesehenen Flächen,

deren Böden erheblich mit

umweltgefährdenden Stoffen

belastet sind

(§ 5 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 BauGB)

Umgrenzung der Flächen, deren Böden

erheblich mit umweltgefährdenden

Stoffen belastet sind

(§ 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB)

Im Flächennutzungsplan kann nachstehendes Zeichen

zur Kennzeichnung der Lage ohne Flächendarstellung verwendet werden.

15.13.Grenze des räumlichen Geltungs-

bereichs des Bebauungsplans

(§ 9 Abs. 7 BauGB)

Grau dunkel

15.14.Abgrenzung unterschiedlicher

Nutzung, z. B. von Baugebieten,

oder Abgrenzung des Maßes der

Nutzung innerhalb eines Baugebiets

(z. B. § 1 Abs. 4 § 16 Abs. 5 BauNVO)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.