Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 22.12.2022
- Fundstelle:
- BGBl I 2022, 2843
- Stand:
- 20260506175853
Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, werden die ab dem 1. Januar 2023 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 5 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht:
Freibetrag
BundFreibetrag
im Landkreis
Fürstenfeldbruck
und StarnbergFreibetrag
im Landkreis
MünchenFreibetrag
in der
Landhauptstadt
München
Parteien, die ein Einkommen aus
Erwerbstätigkeit erzielen
Buchstabe b ZPO)251 €265 €259 €264 €
Partei, Ehegatte oder Lebenspartner
Buchstabe a ZPO)552 €582 €569 €580 €
Freibetrag für unterhaltsberechtigte
Erwachsene
Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 3)442 €466 €445 €463 €
Freibetrag für unterhaltsberechtigte
Jugendliche vom Beginn des 15. bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 4)462 €484 €475 €483 €
Freibetrag für unterhaltsberechtigte
Kinder vom Beginn des siebten bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres
Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 5)383 €397 €394 €397 €
Freibetrag für unterhaltsberechtigte
Kinder bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres
Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 6)350 €365 €360 €363 €
Der Bundesminister der Justiz
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.