Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 17.12.2021
- Fundstelle:
- BGBl I 2021, 5239
- Stand:
- 20260506180017
Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, werden die ab dem 1. Januar 2022 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 5 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht:
Freibetrag
BundFreibetrag
im Landkreis
Fürstenfeldbruck
und StarnbergFreibetrag
im Landkreis
MünchenFreibetrag
in der
Landeshauptstadt
München
Parteien, die ein Einkommen aus
Erwerbstätigkeit erzielen
Buchstabe b ZPO)225 €237 €235 €236 €
Partei, Ehegatte oder Lebenspartner
Buchstabe a ZPO)494 €520 €517 €518 €
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Erwachsene
Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 3)396 €417 €414 €415 €
Freibetrag für unterhaltsberechtigte
Jugendliche vom Beginn des 15. bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 4)414 €433 €432 €432 €
Freibetrag für unterhaltsberechtigte
Kinder vom Beginn des siebten bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres
Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 5)342 €355 €359 €355 €
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres
Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 6)314 €327 €328 €326 €
Der Bundesminister der Justiz
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