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title: "§ 63 PKDBSa — Abrechnungsverfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pkdbsa/63"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pkdbsa/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 63 PKDBSa — Abrechnungsverfahren

(1) Das Abrechnungsverfahren regelt der Vorstand der Kasse. Die Abrechnungssalden sind unverzüglich auszugleichen; bei Verzug sind Verzugszinsen von 6 v. H. zu entrichten.

(2) Auf die Abrechnung sind auf Antrag des Abrechnungsgläubigers von dem Abrechnungsschuldner monatliche Vorschüsse in ungefährer Höhe des Abrechnungssaldos zu zahlen.

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— Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pkdbsa/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
