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title: "§ 55 PKDBSa — Rechnungsführung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pkdbsa/55"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pkdbsa/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 55 PKDBSa — Rechnungsführung

(1) Die Kasse weist die Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen A, A 2000 und Z 2002 nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen gesondert aus.

(2) Die Kasse kann Versicherungsbestände, die sie gemäß § 3 Abs. 2 übernimmt, in besonderen Abteilungen zusammenfassen; in diesem Fall sind die Einnahmen und Ausgaben der Abteilung gesondert auszuweisen.

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— Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pkdbsa/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
