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title: "§ 45 PKDBSa — Leitung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pkdbsa/45"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pkdbsa/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 45 PKDBSa — Leitung

(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums oder dessen Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Kuratoriums leitet die Hauptversammlung.

(2) Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der Hauptversammlung und einem Kuratoriumsmitglied zu unterzeichnen ist.

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— Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pkdbsa/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
