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title: "§ 2b PKDBSa — Begriffe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pkdbsa/2b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pkdbsa/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 2b PKDBSa — Begriffe

(1) Soweit in der Satzung der Begriff Arbeitnehmer verwendet wird, umfasst dieser auch die sonstigen Versicherten gemäß § 8, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

(2) Soweit in dieser Satzung der Begriff Versicherter verwendet wird, umfasst dieser alle ordentlichen und alle außerordentlichen Mitglieder der Kasse (§ 2a Abs. 2 und 3) mit Ausnahme der beteiligten Arbeitgeber.

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— Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pkdbsa/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
