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title: "§ 6 PharmStV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pharmstv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pharmstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 6 PharmStV

Unberührt bleiben futtermittelrechtliche Vorschriften, nach denen Stoffe als Futtermittel oder als Zusatzstoffe zu Futtermitteln in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen.

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— Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pharmstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
