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title: "§ 5 PharmStV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pharmstv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pharmstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 5 PharmStV

Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1.



entgegen § 1 in Anlage 1 aufgeführte Stoffe den in Anlage 1 bezeichneten Tieren für die dort genannten Anwendungsgebiete zuführt,

2.



entgegen § 2 dort genannte Stoffe den dort genannten Tieren zuführt,

3.



entgegen § 3 Abs. 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt oder

4.



entgegen § 3 Abs. 2 dort genannte Stoffe in den Verkehr bringt.Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, ist nach § 58 Abs. 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches strafbar.

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— Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pharmstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
