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title: "§ 3 PharmStV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pharmstv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pharmstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 3 PharmStV

(1) Lebensmittel, die von Tieren gewonnen wurden, denen Stoffe entgegen § 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder entgegen § 2 in Verbindung mit Anlage 2 oder 3 zugeführt worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(2) Die in Anlage 1 genannten Stoffe dürfen für eine nach den Vorschriften dieser Verordnung verbotene Anwendung nicht in den Verkehr gebracht werden. Die in Anlage 2 genannten Stoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie zur Anwendung bei den in dieser Anlage bezeichneten Tieren und für die dort genannten Anwendungsgebiete bestimmt sind.

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— Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pharmstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
