---
title: "§ 6 PHöchstMengV — Übergangsbestimmung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ph_chstmengv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ph_chstmengv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# § 6 PHöchstMengV — Übergangsbestimmung

Wasch- und Reinigungsmittel, die vor dem 1. Oktober 1981 (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1) hergestellt worden sind, dürfen auch danach in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt entsprechend für Wasch- und Reinigungsmittel, die vor dem 1. Januar 1984 (§ 2 Abs. 3) hergestellt worden sind.

---

— Verordnung über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ph_chstmengv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
