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title: "§ 4 PHöchstMengV — Verfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ph_chstmengv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ph_chstmengv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 4 PHöchstMengV — Verfahren

Der Phosphatgehalt der Wasch- und Reinigungsmittel ist nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung beschriebenen Verfahren oder nach einem Verfahren zu bestimmen, das gleichwertige Ergebnisse erbringt.

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— Verordnung über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ph_chstmengv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
