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title: "§ 3 PflVG — Fortbestehen der Leistungspflicht gegenüber Dritten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pflvg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 3 PflVG — Fortbestehen der Leistungspflicht gegenüber Dritten

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Absatz 1 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

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— Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
