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title: "§ 1 PflVG — Versicherungspflicht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pflvg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 1 PflVG — Versicherungspflicht

Der Halter eines Fahrzeugs im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1, das seinen regelmäßigen Standort im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 oder seinen gewöhnlichen Standort im Sinne des § 1a Absatz 2 Satz 1 im Inland hat, ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer sowie weitere Personen nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne des § 1a Absatz 3 verursachten Personenschäden, Sachschäden oder sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

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— Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
