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title: "§ 6 PflvDV — Änderung des Prüfergebnisses"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pflvdv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 6 PflvDV — Änderung des Prüfergebnisses

(1) Das Prüfergebnis nach § 2 Absatz 1 sowie das Prüfergebnis nach § 2 Absatz 3 können aufgehoben oder geändert werden, solange über einen Antrag auf Festsetzung nach § 128 Absatz 2 Satz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu dem jeweiligen Prüfergebnis noch nicht bindend entschieden wurde.

(2) Das Prüfergebnis nach § 2 Absatz 2 sowie das Prüfergebnis nach § 2 Absatz 4 sind zu ändern, wenn das Versicherungsunternehmen nach § 3 Absatz 2 einen Antragsdatensatz geändert oder storniert hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die versicherte Person bei dem Versicherungsunternehmen vor Ablauf des 13. Monats nach Übermittlung eines der in Satz 1 benannten Prüfergebnisse einen Antrag auf Änderung des Prüfergebnisses stellt; § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

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— Verordnung zur Durchführung der Zulage für die private Pflegevorsorge nach dem Vierzehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
