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title: "§ 15 PflvDV — Verwaltungs- und Abschlusskosten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pflvdv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 15 PflvDV — Verwaltungs- und Abschlusskosten

In Tarifen der förderfähigen Pflege-Zusatzversicherung dürfen die eingerechneten unmittelbaren Abschlusskosten gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 der Kalkulationsverordnung das Zweifache der auf den ersten Monat entfallenden Bruttoprämie insgesamt nicht übersteigen. Mittelbare Abschlusskosten, Schadenregulierungskosten und sonstige Verwaltungskosten gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 der Kalkulationsverordnung dürfen bis zu einer Höhe von 10 Prozent der Bruttoprämie insgesamt eingerechnet werden.

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— Verordnung zur Durchführung der Zulage für die private Pflegevorsorge nach dem Vierzehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
