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title: "§ 7 PflSchMV — Genehmigung von Zusatzstoffen und Mitteilung über das Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pflschmv_2013/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflschmv_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 7 PflSchMV — Genehmigung von Zusatzstoffen und Mitteilung über das Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln

(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 des Pflanzenschutzgesetzes ist bei dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in einfacher Ausfertigung nach einem von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster schriftlich oder elektronisch in dem vom Bundesamt vorgegebenen Format zu stellen.

(2) Für die Mitteilung der Formulierung und beabsichtigten Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 45 des Pflanzenschutzgesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.

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— Verordnung über Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Pflanzenschutzmittel 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflschmv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
