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title: "Anlage 5 PflSchGerätV — (zu § 4 Absatz 3)Pflanzenschutzgeräte mit abweichenden Prüfterminen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pflschger_tv/anlage-5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflschger_tv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# Anlage 5 PflSchGerätV — (zu § 4 Absatz 3)Pflanzenschutzgeräte mit abweichenden Prüfterminen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1968)



Pflanzenschutzgeräte, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals und dann nach jeweils sechs Kalenderhalbjahren nach § 3 geprüft werden müssen:

1.



stationäre und mobile Beizgeräte mit einer Chargengröße größer als oder gleich 5 kg oder mit kontinuierlicher Beizung,

2.



schleppergetragene oder aufgebaute Granulatstreugeräte,

3.



schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene Streichgeräte oder

4.



Bodenentseuchungsgeräte.

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— Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflschger_tv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
