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title: "Anlage 3 PflSchGerätV — (zu § 3 Absatz 1)Pflanzenschutzgerätearten, die nicht nach § 3 kontrolliert werden müssen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pflschger_tv/anlage-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflschger_tv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# Anlage 3 PflSchGerätV — (zu § 3 Absatz 1)Pflanzenschutzgerätearten, die nicht nach § 3 kontrolliert werden müssen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1966)



Handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte,

1.



Sprühflaschen,

2.



Druckspeicherspritzen,

3.



Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber,

4.



handbetätigte Rückenspritzgeräte,

5.



motorbetriebene Rückenspritzgeräte,

6.



motorbetriebene Rückensprühgeräte,

7.



tragbare Granulatstreugeräte oder

8.



Beizgeräte mit einer Chargengröße kleiner als 5 kg.

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— Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflschger_tv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
