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title: "§ 8 PflSchG — Anordnungen der zuständigen Behörden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pflschg_2012/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 8 PflSchG — Anordnungen der zuständigen Behörden

Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 getroffene Regelung nicht entgegensteht.

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— Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
