---
title: "§ 37 PflSchG — Neue Erkenntnisse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pflschg_2012/37"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# § 37 PflSchG — Neue Erkenntnisse

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für die Prüfung der Meldungen nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

(2) Der Meldung nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind Unterlagen und Proben beizufügen, aus denen sich die neuen Erkenntnisse ergeben.

---

— Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
